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1. In Bezug auf das Schengener Durchführungsübereinkommen: Artikel 1, soweit er mit diesem Absatz im Zusammenhang steht, Artikel 9 bis 12, Artikel 14 bis 25 mit Ausnahme von Artikel 19 Absatz 2, Artikel 40 bis 43 und Artikel 126 bis 130, soweit sie mit diesem Absatz im Zusammenhang stehen, des Schengener Durchführungsübereinkommens, geändert durch verschiedene der unter Nummer 2 Buchstabe c aufgeführten Rechtsakte. 2. Sonstige Bestimmungen: a) Folgende Bestimmungen der Übereinkommen über den Beitritt zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, Schlussakten dieser Übereinkommen und zugehörige Erklärungen: — das am 27. November 1990 unterzeichnete Übereinkommen über den Beitritt der Italienischen Republik: Artikel 2, Artikel 3 und Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 2 und 3 des Übereinkommens über den Beitritt der Italienischen Republik zu dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985, — das am 25. Juni 1991 unterzeichnete Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Spanien: Artikel 2 und Artikel 3, — das am 25. Juni 1991 unterzeichnete Übereinkommen über den Beitritt der Portugiesischen Republik: Artikel 2, Artikel 3 und Erklärung 1 in Teil III der Schlussakte, — das am 6. November 1992 unterzeichnete Übereinkommen über den Beitritt der Hellenischen Republik: Artikel 2, — das am 28. April 1995 unterzeichnete Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich: Artikel 2 und Artikel 3, — das am 19. Dezember 1996 unterzeichnete Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Dänemark: Artikel 2 und Artikel 3, — das am 19. Dezember 1996 unterzeichnete Übereinkommen über den Beitritt der Republik Finnland: Artikel 2 und Artikel 3, — das am 19. Dezember 1996 unterzeichnete Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Schweden: Artikel 2 und Artikel 3. · b) Folgende Beschlüsse des durch das Schengener Durchführungsübereinkommen eingesetzten Exekutivausschusses: — Beschluss des Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 bezüglich der Verlängerung des einheitlichen Visums (SCH/Com-ex (93) 21), — Beschluss des Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 bezüglich der gemeinsamen Grundsätze für die Annullierung, Aufhebung und Verringerung der Gültigkeitsdauer einheitlicher Visa (SCH/Com-ex (93) 24), — Beschluss des Exekutivausschusses vom 21. November 1994 bezüglich der Einführung eines automatisierten Verfahrens zur Konsultation der zentralen Behörden gemäß Artikel 17 Absatz 2 SDÜ (SCH/Com-ex (94) 15 rev.), — Beschluss des Exekutivausschusses vom 22. Dezember 1994 bezüglich des Austausches von Statistiken über die Erteilung von Sichtvermerken (SCH/Com-ex (94) 25), — Beschluss des Exekutivausschusses vom 5. Mai 1995 bezüglich der gemeinsamen Visapolitik, enthalten in dem Protokoll über die am 28. April 1995 in Brüssel abgehaltene Sitzung des Exekutivausschusses (SCH/Com-ex (95) PV 1 rev.), — Beschluss des Exekutivausschusses vom 27. Juni 1996 bezüglich der Grundsätze für die Erteilung von Schengen-Visa im Zusammenhang mit Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a des Schengener Durchführungsübereinkommens (SCH/Com-ex (96) 13 rev. 1), — Beschluss des Exekutivausschusses vom 15. Dezember 1997 bezüglich der Leitsätze für Beweismittel und Indizien im Rahmen von Rückübernahmeübereinkommen zwischen Schengen-Staaten (SCH/Com-ex (97) 39 rev.), — Beschluss des Exekutivausschusses vom 21. April 1998 über den Austausch von statistischen Angaben zur Visumerteilung (SCH/Com-ex (98) 12), — Beschluss des Exekutivausschusses vom 23. Juni 1998 bezüglich der Maßnahmen, die gegenüber Staaten zu ergreifen sind, bei denen es Probleme bei der Ausstellung von Dokumenten gibt, die die Entfernung aus dem Schengener Gemeinschaftsgebiet ermöglichen (SCH/Com-ex (98) 18 rev.), — Beschluss des Exekutivausschusses vom 23. Juni 1998 bezüglich der monegassischen Aufenthaltstitel (SCH/Com-ex (98) 19), — Beschluss des Exekutivausschusses vom 23. Juni 1998 über die Abstemplung der Pässe der Visumantragsteller (SCH/Com-ex (98) 21), — Beschluss des Exekutivausschusses vom 23. Juni 1998 bezüglich der Besenklausel zur Abdeckung des gesamten technischen Besitzstands Schengens (SCH/Com-ex (98) 29 rev.), — Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. Dezember 1998 bezüglich des Leitfadens zur grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit (SCH/Com-ex (98) 52), — Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. Dezember 1998 zur Schaffung eines Handbuchs visierfähiger Dokumente (SCH/Com-ex (98) 56), — Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich der Aufhebung von Altfassungen des Gemeinsamen Handbuchs und der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und Annahme der Neufassungen (SCH/Com-ex (99) 13), soweit er sich auf die Bestimmungen der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion bezieht, die nicht bereits mit der Beitrittsakte von 2003 anwendbar geworden sind, — Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 zur Schaffung eines Handbuchs visierfähiger Dokumente (SCH/Com-ex (99) 14). · c) Folgende andere Rechtsakte: — Beschluss 2000/645/EG des Rates vom 17. Oktober 2000 zur Berichtigung des im Beschluss des Schengener Exekutivausschusses SCH/Com-ex (94) 15 rev. enthaltenen Schengen-Besitzstands (ABl. L 272 vom 25.10.2000, S. 24). Geändert durch den Beschluss 2003/330/EG (ABl. L 116 vom 13.5.2003, S. 22), — Verordnung (EG) Nr. 1091/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über den freien Personenverkehr mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt (ABl. L 150 vom 6.6.2001, S. 4), — Entscheidung 2001/420/EG des Rates vom 28. Mai 2001 zur Anpassung der Teile V und VI und der Anlage 13 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und der Anlage 6a des Gemeinsamen Handbuchs für Visa für den längerfristigen Aufenthalt, die gleichzeitig als Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzen (ABl. L 150 vom 6.6.2001, S. 47), soweit sie sich auf die Gemeinsame Konsularische Instruktion bezieht, — Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 34) und Entscheidung 2004/191/EG des Rates vom 23. Februar 2004 zur Festlegung der Kriterien und praktischen Einzelheiten zum Ausgleich finanzieller Ungleichgewichte aufgrund der Anwendung der Richtlinie 2001/40/EG über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. L 60 vom 27.2.2004, S. 55), — Entscheidung 2002/44/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 zur Änderung von Teil VII und der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs (ABl. L 20 vom 23.1.2002, S. 5), soweit sie sich auf die Gemeinsame Konsularische Instruktion bezieht, — Entscheidung 2002/354/EG des Rates vom 25. April 2002 zur Anpassung von Teil III und zur Schaffung einer Anlage 16 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (ABl. L 123 vom 9.5.2002, S. 50), — Entscheidung 2002/585/EG des Rates vom 12. Juli 2002 zur Anpassung der Teile III und VIII der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 44), — Entscheidung 2002/586/EG des Rates vom 12. Juli 2002 zur Änderung von Teil VI der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 48), — Verordnung (EG) Nr. 415/2003 des Rates vom 27. Februar 2003 über die Erteilung von Visa an der Grenze, einschließlich der Erteilung derartiger Visa an Seeleute auf der Durchreise (ABl. L 64 vom 7.3.2003, S. 1), — Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Einführung eines Dokuments für den erleichterten Transit (FTD) und eines Dokuments für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) sowie zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und des Gemeinsamen Handbuchs (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 8), soweit sie sich auf die Gemeinsame Konsularische Instruktion bezieht, — Entscheidung 2003/454/EG des Rates vom 13. Juni 2003 zur Änderung der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs betreffend Visumgebühren (ABl. L 152 vom 20.6.2003, S. 82), soweit sie sich auf die Gemeinsame Konsularische Instruktion bezieht, — Entscheidung 2003/585/EG des Rates vom 28. Juli 2003 zur Änderung von Anlage 2 Liste A der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie von Anlage 5 Liste A des Gemeinsamen Handbuchs betreffend die Visumpflicht für die Inhaber von pakistanischen Reisepässen (ABl. L 198 vom 6.8.2003, S. 13), soweit sie sich auf die Gemeinsame Konsularische Instruktion bezieht, — Entscheidung 2003/586/EG des Rates vom 28. Juli 2003 zur Änderung von Anlage 3 Teil I der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie von Anlage 5a Teil I des Gemeinsamen Handbuchs betreffend Drittstaatsangehörige, die für den Flughafentransit ein Visum benötigen (ABl. L 198 vom 6.8.2003, S. 15), soweit sie sich auf die Gemeinsame Konsularische Instruktion bezieht, — Beschluss 2003/725/JI des Rates vom 2. Oktober 2003 zur Änderung von Artikel 40 Absätze 1 und 7 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 260 vom 11.10.2003, S. 37), — Entscheidung 2004/14/EG des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung des Teils V Nummer 3 (Wesentliche Kriterien für die Prüfung des Antrags) der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 74), — Entscheidung 2004/15/EG des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung des Teils II Nummer 1.2 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und zur Aufnahme einer neuen Anlage in diese Instruktion (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 76), — Entscheidung 2004/17/EG des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung des Teils V Nummer 1.4 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und des Teils I Nummer 4.1.2 des Gemeinsamen Handbuchs zur Aufnahme des Nachweises einer Reisekrankenversicherung in die Liste der für die Erteilung eines einheitlichen Einreisevisums erforderlichen Belege (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 79), soweit sie sich auf die Gemeinsame Konsularische Instruktion bezieht, — Entscheidung 2004/573/EG des Rates vom 29. April 2004 betreffend die Organisation von Sammelflügen zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die individuellen Rückführungsmaßnahmen unterliegen, aus dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 28), — Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 23), — Artikel 1 Satz 1 und Titel III der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1), — Entscheidung 2006/440/EG des Rates vom 1. Juni 2006 zur Änderung der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs betreffend die den Verwaltungskosten für die Bearbeitung von Visumanträgen entsprechenden Gebühren (ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 77), soweit sie sich auf die Gemeinsame Konsularische Instruktion bezieht, — Artikel 4 Buchstabe b und Artikel 9 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen (ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 1), — Entscheidung 2006/684/EG des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Änderung von Anlage 2 Liste A der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion betreffend die Visumpflicht für die Inhaber von indonesischen Diplomaten- und Dienstpässen (ABl. L 280 vom 12.10.2006, S. 29), — Entscheidung 2007/519/EG des Rates vom 16. Juli 2007 zur Änderung von Teil 2 des Schengener Konsultationsnetzes (Pflichtenheft) (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 26). · ·
1. In Bezug auf das Schengener Durchführungsübereinkommen: Artikel 64 und Artikel 92 bis 119 des Schengener Durchführungsübereinkommens. 2. Sonstige…
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Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.