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Die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen untereinander und zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen und anderen Behörden, die mit der Unterstützung des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten beauftragt sind, sollte auf der Grundlage der in dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorgesehenen Verfahren und Fristen, einschließlich der darin enthaltenen Verweigerungsgründe, erfolgen.
Das Bundeskriminalamt ist Vermögensabschöpfungsstelle nach Artikel 1 des Beschlusses 2007/845/JI des Rates vom 6. Dezember 2007 über die Zusammenarbeit zwischen…
Eine Vermögensabschöpfungsstelle eines Mitgliedstaats oder andere Behörde in einem Mitgliedstaat, die mit der Unterstützung des Aufspürens und der Ermittlung…
Netzwerk im Sinne des Beschlusses 2007/845/JI des Rates vom 6. Dezember 2007 über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der…
Der Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den…
Die Vermögensabschöpfungsstellen oder anderen Behörden, die mit der Unterstützung des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten beauftragt sind,…
Die Mitgliedstaaten teilen mit, welche Behörden die nationale(n) Vermögensabschöpfungsstelle(n) im Sinne dieses Artikels ist bzw. sind. Sie notifizieren diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.