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Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass ihre Vermögensabschöpfungsstellen nach Maßgabe des Beschlusses 2007/845/JI des Rates zusammenarbeiten, um das Aufspüren und die Ermittlung von Erträgen aus Straftaten und anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten, die unter Umständen zum Gegenstand einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung werden, zu erleichtern.
Die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen untereinander und zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen und anderen Behörden, die mit der…
Jeder Mitgliedstaat errichtet oder benennt eine nationale Vermögensabschöpfungsstelle zur Unterstützung des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus…
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Vermögensabschöpfungsstellen untereinander vorbildliche Vorgehensweisen dazu austauschen, wie die Mitgliedstaaten…
Netzwerk im Sinne des Beschlusses 2007/845/JI des Rates vom 6. Dezember 2007 über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der…
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre Vermögensabschöpfungsstellen für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 1 zusammenarbeiten, indem sie auf ein Ersuchen…
Die Mitgliedstaaten sollten hierzu über nationale Vermögensabschöpfungsstellen mit Befugnissen auf den genannten Gebieten verfügen, und sie sollten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.