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Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird Libanon von der Kommission in maximal drei Tranchen zur Verfügung gestellt.
Die Auszahlung der einzelnen Tranchen erfolgt bei einer zufrieden stellenden Durchführung des vom IWF unterstützten Wirtschaftsprogramms.
Die zweite und die dritte Tranche werden bei einer zufrieden stellenden Durchführung des vom IWF unterstützten Wirtschaftsprogramms, des Aktionsplans EU-Libanon im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik und etwaiger anderer mit der Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 1 vereinbarter Maßnahmen frühestens ein Quartal nach Freigabe der vorherigen Tranche freigegeben.
Die Mittel werden an die Banque du Liban ausgezahlt und sind ausschließlich zur Deckung des Finanzierungsbedarfs Libanons bestimmt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.