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Der Zuschuss wird Georgien in mindestens zwei Teilbeträgen zur Verfügung gestellt, sofern die Nettoschuldnerposition gegenüber der Gemeinschaft in der Regel zumindest um den gleichen Betrag abgebaut wurde.
Die erste Tranche wird bei zufrieden stellender Umsetzung des vom IWF im Rahmen der Armutsbekämpfungs- und Wachstumsfazilität unterstützten Wirtschaftsprogramms freigegeben. Die zweite Tranche und etwaige weitere Tranchen werden vorbehaltlich einer zufrieden stellenden Umsetzung des IWF-unterstützten Wirtschaftsprogramms und etwaiger anderer, in dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten Memorandum of Understanding festgelegten Maßnahmen frühestens drei Monate nach Bereitstellung der vorherigen Tranche freigegeben.
Die Mittel werden an die georgische Nationalbank ausgezahlt. Endbegünstigter der Mittel ist das georgische Finanzministerium.
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