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Der Beirat ernennt einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende aus den Reihen seiner Mitglieder. Diese Vorsitzenden repräsentieren die Erfahrungen des Beirats und die verschiedenen Seiten der Industrie, sowohl die Erzeuger als auch die Verbraucher. Der ranghöchste der beiden stellvertretenden Vorsitzenden nimmt die Stelle des Vorsitzenden ein, wenn dieser nicht in der Lage ist, seine Pflichten zu erfüllen.
Die Amtszeit des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden beträgt drei Jahre. Ihre Amtszeit kann einmal verlängert werden und der Vorsitz sollte abwechselnd von den Mitgliedern des Beirats wahrgenommen werden, die die unterschiedlichen Erfahrungen der Industrie und der Verwaltung repräsentieren. Das Mandat des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden endet automatisch, wenn ihre Amtszeit als Mitglied des Beirats ohne Verlängerung ausläuft.
Der Beirat bestimmt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Diese vertreten den Beirat gegenüber der Geschäftsführung.
Die Amtszeit des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden endet, wenn der Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende nicht mehr dem…
Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden für eine nicht verlängerbare Amtszeit von zwei Jahren aus dem Kreis der Vertreter der Mitgliedstaaten. Der/die…
Für die Dauer der Amtszeit wählt der Beirat mit einfacher Mehrheit aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen…
Die Mitglieder des Beirates wählen aus ihrer Mitte jeweils eine Person in den Vorsitz und in den stellvertretenden Vorsitz. Der oder die Vorsitzende beruft die…
Der Beirat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied, das für die Dauer von zwei Jahren den Vorsitz führt. Ebenfalls durch Wahl wird eine Person bestimmt, die die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.