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Der Beirat unterstützt die Agentur durch Stellungnahmen, Analysen und Informationen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Diese Unterstützung erstreckt sich auch auf die Vorbereitung etwaiger Berichte, Erhebungen und Analysen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 unter der Verantwortung des Generaldirektors erstellt werden, wie in Artikel 3 Absatz 3 dargelegt. Er ist als Verbindungsstelle zwischen der Agentur und den Erzeugern wie auch den Verbrauchern im Nuklearsektor tätig.
Der Beirat kann zu allen in den Zuständigkeitsbereich der Agentur fallenden Fragen auf seinen Sitzungen mündlich oder zwischen solchen Sitzungen schriftlich konsultiert werden. Der Beirat kann auch auf Veranlassung von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zu solchen Fragen Stellungnahmen abgeben.
Der Generaldirektor hört den Beirat vor Entscheidungen über folgende Angelegenheiten und beruft ihn dazu ein: a) die Regeln für die Gegenüberstellung von Angebot und Nachfrage (Artikel 60 Absatz 6 des Vertrags); b) das Kapital der Agentur, seine Erhöhung oder Herabsetzung oder eine weitere Einzahlung auf das gezeichnete Kapital (Artikel 54 Absatz 4 des Vertrags); c) die in Artikel 6 genannten Anleihen; d) die Erhebung einer Abgabe auf die Umsätze zur Deckung der Betriebskosten der Agentur (Artikel 54 Absatz 5 des Vertrags); e) die Bedingungen für die Anlegung oder Zurücknahme von Handelsbeständen durch die Agentur (Artikel 72 Absatz 1 des Vertrags); f) die in Artikel 8 angeführten finanziellen Fragen einschließlich der Haushaltsordnung der Agentur und die Vorbereitung des eigenen Voranschlags gemäß Artikel 171 Absatz 2 des Vertrags; g) den Jahresbericht einschließlich einer Marktanalyse und das Arbeitsprogramm für das darauf folgende Jahr; h) die Kriterien zur Festlegung der gemäß Artikel 68 des Vertrags untersagten Preisgebaren; i) die Auflösung der Agentur.
Der Generaldirektor kann bei Bedarf dem Beirat für die Abgabe seiner Stellungnahme eine Frist setzen. Diese Frist muss, von der Benachrichtigung der Mitglieder des Beirats an gerechnet, mindestens einen Monat betragen.
Kann die Stellungnahme des Beirats nicht innerhalb dieser Frist eingeholt werden, so kann der Generaldirektor die Entscheidung fällen.
Über die in diesem Artikel genannten Angelegenheiten können Entscheidungen, die in den Zuständigkeitsbereich des Generaldirektors fallen, nicht vor Ablauf des zehnten Werktages nach Abgabe der Stellungnahme des Beirats getroffen werden, sofern sie dieser Stellungnahme zuwiderlaufen.
Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung für sämtliche Angelegenheiten, die nicht in dieser Satzung geregelt sind.
Der Beirat berät und unterstützt die Geschäftsstelle insbesondere
Der Beirat ist vor der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft für Telematik zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu hören.…
Der Beirat berät den Geschäftsführenden Direktor bei der Ausübung seines Amtes gemäß dieser Verordnung, insbesondere bei der Erstellung eines Vorschlags für das…
die Gewährleistung der Einhaltung der in den Gemeinschaftsvorschriften für die Verabschiedung der Stellungnahmen der Agentur festgelegten Fristen;
Der Beirat hat die ihm durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgaben.
Ein Beirat sollte den Direktor bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben beraten. Er sollte sich aus Vertretern der zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.