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Unbeschadet dieses Beschlusses können die Zentralbanken die Unterstützung des EPCO auch im Zusammenhang mit der Beschaffung nicht unter diesen Beschluss fallender Waren und Dienstleistungen anfordern.
Die Beteiligung der Zentralbanken an den Tätigkeiten des EPCO und an gemeinsamen Ausschreibungsverfahren ist freiwillig.
die Zentralbanken bei der Auftragsverwaltung zu unterstützen.
Für die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die den Euro noch nicht eingeführt haben, ist es unter Umständen von Interesse, an den Tätigkeiten des…
„Zentralbank, bei der das EPCO angesiedelt ist“: die Zentralbank, die vom EZB-Rat dazu bestimmt wurde, das EPCO bei sich aufzunehmen;
Der EZB-Rat kann die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die den Euro noch nicht eingeführt haben, einladen, unter den für die Zentralbanken des…
Stellt das EPCO fest, dass eine gemeinsame Beschaffung in Betracht kommt, so lädt es die Zentralbanken ein, an einem gemeinsamen Ausschreibungsverfahren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.