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Der EZB-Rat kann die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die den Euro noch nicht eingeführt haben, einladen, unter den für die Zentralbanken des Eurosystems geltenden Bedingungen an den Tätigkeiten des EPCO sowie an gemeinsamen Ausschreibungsverfahren teilzunehmen. Darüber hinaus kann der EZB-Rat die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die Einrichtungen und Organe der Union oder internationale Organisationen einladen, unter den vom EZB-Rat in der Einladung festgelegten Bedingungen an den Tätigkeiten des EPCO sowie an den gemeinsamen Ausschreibungsverfahren teilzunehmen. Eine jede solche Einladung beschränkt sich auf die gemeinsame Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, die der Deckung von gemeinsamen Bedürfnissen der Zentralbanken und der eingeladenen Einheiten dienen, und deren Bedingungen ähnlich derer sind, die für die Zentralbanken des Eurosystems gelten.
Eigene Druckereien, die gemäß Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b der Leitlinie (EU) 2015/280 (EZB/2014/44) selbstständige juristische Personen sind und alle in jener Bestimmung genannten Bedingungen erfüllen, können an gemeinsamen Beschaffungsverfahren direkt teilnehmen und werden für die Zwecke dieses Artikels als Teil der Zentralbank ihres Mitgliedstaats angesehen. Die Teilnahme beschränkt sich jedoch auf die gemeinsame Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der eigenen Druckereien im Rahmen des Eurosystems erforderlich sind.
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