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Das Beratungsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung, die veröffentlicht wird.
Der gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a zu erstellende Jahresbericht des Beratungsgremiums wird nach Übermittlung an das Europäische Parlament und den Rat veröffentlicht. Zusätzlich kann das Beratungsgremium beschließen, Schlussfolgerungen, Auszüge aus Schlussfolgerungen oder Arbeitsunterlagen zu veröffentlichen, sofern sie zuvor dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission (Eurostat) und anderen betroffenen Stellen übermittelt wurden und diese ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.
Unbeschadet des Artikels 287 des Vertrags dürfen die Mitglieder des Beratungsgremiums Informationen, zu denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit im Beratungsgremium Zugang erhalten, nicht weitergeben, wenn die Kommission ihnen mitteilt, dass diese Informationen berechtigterweise als vertraulich zu behandeln sind, oder dass die Abgabe der angeforderten Stellungnahme beziehungsweise die Beantwortung der Frage zur Weitergabe solcher vertraulichen Informationen führen würde.
Das Beratungsgremium wird durch ein Sekretariat unterstützt, das von der Kommission bereitgestellt wird, aber unabhängig von ihr handelt. Der Sekretär des Beratungsgremiums wird von der Kommission nach Anhörung des Beratungsgremiums ernannt. Er handelt gemäß den Anweisungen des Beratungsgremiums.
Die Ausgaben des Beratungsgremiums werden im Haushaltsvoranschlag der Kommission ausgewiesen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.