Art. 25 32025D2024
Für die Zwecke dieses Kapitels gilt Artikel 7, mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstaben k und o.
Insbesondere ist das ständige Sekretariat für Folgendes zuständig:
wird das Gremium direkt von einer/einem Bediensteten über eine Angelegenheit unterrichtet, so leitet es den Vorgang an die Anstellungsbehörde weiter und setzt den/die Bedienstete/-n, der/die die Informationen übermittelt hat, gemäß Artikel 26 Absatz 2 hiervon in Kenntnis;
wird ein Fall an das Gremium verwiesen, überprüft es die Eigenschaft der verweisenden Stelle und der von ihr benannten Vertreter;
es legt im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden die drei zusätzlichen Mitglieder des Gremiums und die Beobachter/-innen fest und überprüft deren Eigenschaft;
es prüft, ob die Vorgänge vollständig sind und alle notwendigen Unterlagen und Informationen enthalten, insbesondere den Auskunftsbogen gemäß Artikel 11 Absatz 4, eine Darstellung der Sachverhalte und der mutmaßlichen Unregelmäßigkeit und die Belege, einschließlich der Untersuchungsberichte;
es prüft, ob das betreffende Mitglied des Personals von der Anstellungsbehörde oder gegebenenfalls von dem/der zuständigen Anweisungsbefugten regelmäßig gehört wurde;
es fasst die Entwürfe der Stellungnahmen ab, die dem Gremium zur Prüfung vorzulegen sind, und leitet sie an den/die Vorsitzende/-n, die anderen Mitglieder und die Beobachter/-innen, die zur Bearbeitung eines Falles zugezogen werden, weiter;
es leitet die in Artikel 93 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 genannten Empfehlungen an den/die zuständige/-n Anweisungsbefugte/-n und den zuständigen internen Auditdienst weiter;
ist das Gremium der Auffassung, dass der Fall in die Zuständigkeit des OLAF fällt, leitet es den Vorgang unverzüglich an die Anstellungsbehörde weiter und setzt das OLAF hiervon in Kenntnis.