Erwägungsgrund 6 32008D0264
Mit der Veröffentlichung der Verweisung auf die Norm im Amtsblatt gälte die Konformitätsvermutung hinsichtlich der allgemeinen Produktsicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit, soweit die mit der Norm abgedeckte Brandsicherheitsanforderung betroffen ist, als gegeben.