Erwägungsgrund 1 32008D0373
Nach Artikel 96 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (nachstehend „Partnerschaftsabkommen“ genannt) kann eine Vertragspartei, die nach einem intensivierten politischen Dialog der Auffassung ist, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung im Zusammenhang mit einem der in Artikel 9 genannten wesentlichen Elemente nicht erfüllt, die andere Vertragspartei um Konsultationen ersuchen und unter bestimmten Umständen geeignete Maßnahmen treffen, zu denen gegebenenfalls auch die teilweise oder vollständige Aussetzung der Anwendung des Partnerschaftsabkommens auf die betreffende Vertragspartei gehört.