Erwägungsgrund 2 32008D0373
Nach Artikel 97 des Partnerschaftsabkommens kann eine Vertragspartei, die der Auffassung ist, dass ein schwerer Fall von Korruption vorliegt, die andere Vertragspartei um Konsultationen ersuchen und unter bestimmten Umständen geeignete Maßnahmen treffen, zu denen gegebenenfalls auch die teilweise oder vollständige Aussetzung der Anwendung des Partnerschaftsabkommens auf die betreffende Vertragspartei gehört.