Erwägungsgrund 26 32014R1143
Invasive gebietsfremde Arten verursachen generell Schäden an Ökosystemen und vermindern die Widerstandsfähigkeit dieser Ökosysteme. Daher sollten angemessene Wiederherstellungsmaßnahmen durchgeführt werden, um die Widerstandsfähigkeit von Ökosystemen gegen Invasionen zu stärken, entstandene Schäden zu beheben und den Erhaltungszustand von Arten und von deren Lebensräumen gemäß den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG, den ökologischen Zustand von Binnenoberflächengewässern, Übergangsgewässern, Küstengewässern sowie des Grundwassers gemäß der Richtlinie 2000/60/EG und den ökologischen Zustand von Meeresgewässern gemäß der Richtlinie 2008/56/EG zu verbessern. Die Kosten für diese Wiederherstellungsmaßnahmen sollten entsprechend dem Verursacherprinzip erstattet werden.