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Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 2008/721/EG sieht vor, dass die Kommission immer dann, wenn ein Mitglied die in der Geschäftsordnung des Ausschusses festgelegten Beteiligungskriterien nicht erfüllt oder zurücktreten will, seine Mitgliedschaft beenden und aus dem Pool einen Ersatz benennen kann.
Die Kommission kann auf Antrag des oder der beteiligten Mitgliedstaaten oder von sich aus diese Maßnahme aussetzen, wenn diese die Anforderungen nach Absatz 1…
Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Gruppe zu leisten, die ihr Amt niederlegen oder gegen Absatz 3 dieses…
Im Einklang mit Artikel 12 des Beschlusses 2008/721/EG haben die wissenschaftlichen Ausschüsse Geschäftsordnungen beschlossen, in denen unter anderem die…
Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass die Ermächtigung einer anerkannten Organisation zur Wahrnehmung der in Artikel 3 beschriebenen Aufgaben für ihn…
Die Kommission kann nach dem in Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 genannten Verfahren die Nutzung einer Kontrollstelle vorübergehend aussetzen…
Ein Mitgliedstaat muß seine Meldung zurückziehen, wenn er feststellt, daß die Stelle die in Anhang IX genannten Kriterien nicht mehr erfüllt. Er unterrichtet…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.