Erwägungsgrund 3 32018D0402
Es sollte eine beratende Gruppe eingesetzt werden, um die Kommission im Hinblick auf eine zügige Einrichtung und die künftige Arbeitsweise der Europäischen Arbeitsbehörde zu beraten und zu unterstützen; diese Gruppe sollte die Bezeichnung „Europäische Beratungsgruppe für die Europäische Arbeitsbehörde“ (im Folgenden die „Gruppe“) erhalten. Zwar ist die Gruppe nicht am Gesetzgebungsverfahren beteiligt, an dessen Ende der Erlass der vorgeschlagenen Verordnung zur Einrichtung der Europäischen Arbeitsbehörde steht, sie sollte jedoch den Weg für die Einrichtung dieser Behörde ebnen.