Gesetze
Gesetz wird geladen …
Aufbewahrung von VIS-Daten in nationalen Dateien
Daten aus dem VIS dürfen unter Berücksichtigung der in diesem Beschluss aufgeführten Zwecke und in Übereinstimmung mit den einschlägigen rechtlichen Regelungen einschließlich derjenigen zum Datenschutz in nationalen Dateien nur gespeichert werden, wenn und solange es im Einzelfall erforderlich ist.
Die innerstaatlichen Bestimmungen eines Mitgliedstaats über die Speicherung von VIS-Daten, die der betreffende Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 in das VIS eingegeben hat, durch die von ihm benannten Behörden in den nationalen Dateien bleiben von Absatz 1 unberührt.
Jede Verwendung von Daten, die den Bestimmungen nach Absatz 1 und 2 widerspricht, ist als Missbrauch gemäß den nationalen gesetzlichen Vorschriften des Mitgliedstaats anzusehen.
Daten aus dem VIS dürfen unter Berücksichtigung des Zwecks des VIS und in Übereinstimmung mit den einschlägigen rechtlichen Regelungen einschließlich derjenigen…
Die Richtlinie (EU) 2016/680 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im VIS gespeichert sind, einschließlich des Zugriffs auf diese Daten, für…
Jede Verwendung von Daten, die nicht Absatz 1 entspricht, ist als missbräuchliche Verwendung gemäß dem nationalen Recht des jeweiligen Mitgliedstaats sowie dem…
der/die Mitgliedstaat(en), der/die die Daten in das VIS eingegeben hat/haben, hat/haben seine/ihre Zustimmung gegeben.
Nach der Abfrage des VIS durch die nationalen ETIAS-Stellen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 speichern die dazu ermächtigten Bediensteten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.