Erwägungsgrund 6 32008D0633
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die zentralen Zugangsstellen, über die der Zugang erfolgt, müssen benannt werden, und es muss eine Liste der Organisationseinheiten der benannten Behörden, die speziell zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung von terroristischen Straftaten und sonstigen schwerwiegenden Straftaten im Sinne des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten Zugang zum VIS haben sollen, geführt werden. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass der Kreis der ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, die das Recht auf Zugang zum VIS erhalten, auf die Personen beschränkt wird, die Zugang zu den Daten benötigen und über angemessene Kenntnisse der Datensicherheits- und Datenschutzbestimmungen verfügen.