Erwägungsgrund 26 32019R0816
Die Mitgliedstaaten sollten in das Zentralsystem Fingerabdruckdaten eingeben, die verurteilten Drittstaatsangehörigen nach Maßgabe des nationalen Rechts im Rahmen eines Strafverfahrens abgenommen wurden. Damit das Zentralsystem möglichst vollständige Identitätsangaben enthält, sollten die Mitgliedstaaten in dieses System auch Fingerabdruckdaten eingeben können, die für andere Zwecke als die eines Strafverfahrens abgenommen wurden, sofern diese Fingerabdruckdaten gemäß nationalem Recht in Strafverfahren genutzt werden können.