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In Bezug auf Artikel 66 Absatz 2 weist die Gemeinschaft darauf hin, dass nach Artikel 34 Absatz 1 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs nur Staaten berechtigt sind, als Parteien vor diesem Gerichtshof aufzutreten. Daher können nach Maßgabe von Artikel 66 Absatz 2 des Übereinkommens Streitigkeiten, an denen die Gemeinschaft beteiligt ist, ausschließlich im Wege eines Schiedsverfahrens beigelegt werden.
Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des…
Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so kann jede Vertragspartei die Streitigkeit einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorlegen. Die…
Jede Person, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines vor der Widerspruchskammer verhandelten Falles glaubhaft macht, kann in diesem Verfahren als…
Kommt es nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem eine Partei zu Verhandlungen aufgefordert wurde, zu einer schriftlichen Vereinbarung, so kann jede Partei…
Jede Vertragspartei kann jederzeit erklären, dass sie die Anwendung des im Anhang zu diesem Übereinkommen vorgesehenen Schiedsverfahren von Rechts wegen ohne…
Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen gegebenenfalls Vorschriften fest im Zusammenhang mit a) der Frage, ob der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.