Erwägungsgrund 10 32014R0912
Dessen ungeachtet ziehen es die Mitgliedstaaten möglicherweise vor, dass die Union bei Streitigkeiten dieser Art als Schiedsbeklagte auftritt, beispielsweise aus Gründen der fachlichen Kompetenz. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb darauf verzichten können, als Schiedsbeklagte aufzutreten, und zwar unbeschadet ihrer finanziellen Verantwortung.