Erwägungsgrund 16 32014R0912
Tritt ein Mitgliedstaat als Schiedsbeklagter auf, so ist es angebracht, dass er gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Artikel 4 Absatz 3 des EUV die Kommission über die Entwicklungen in der Streitsache auf dem Laufenden hält und insbesondere die rechtzeitige Mitteilung aller wesentlichen Verfahrensschritte, die Bereitstellung von einschlägigen Unterlagen, häufige Konsultationen und die Beteiligung an der Verfahrensdelegation sicherstellt. Ferner ist es angebracht, dass die Kommission angemessene Gelegenheit erhält, alle durch die Streitigkeit aufgeworfenen Rechtsfragen oder sonstigen Aspekte, die das Unionsinteresse berühren, zu ermitteln.