Erwägungsgrund 3 32008D0803
Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 kann die in Kapitel II Abschnitt 2 genannte Sonderregelung vorübergehend zurückgenommen werden, wenn die nationalen Rechtsvorschriften, in denen die in Anhang III genannten, gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 ratifizierten Übereinkommen berücksichtigt werden, nicht tatsächlich umgesetzt werden.