Erwägungsgrund 2 32008D0938
Alle Entwicklungsländer, die die Sonderregelung in Anspruch nehmen wollen, mussten bis zum 31. Oktober 2008 einen entsprechenden Antrag einreichen und umfassende Angaben machen zur Ratifizierung der einschlägigen Übereinkommen, den Rechtsvorschriften und Maßnahmen zur tatsächlichen Umsetzung dieser Übereinkommen und zu ihrer Bereitschaft, die Überwachungs- und Überprüfungsmechanismen, die in den entsprechenden Übereinkommen und den dazugehörenden Rechtsinstrumenten vorgesehen sind, zu akzeptieren und vollständig zu befolgen. Damit der Antrag gewährt werden kann, muss das antragstellende Land auch als gefährdetes Land im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 gelten.