Erwägungsgrund 4 32009D0102
Der Beistand sollte von der Kommission verwaltet werden, die nach Anhörung des WFA mit den ungarischen Behörden die spezifischen wirtschaftspolitischen Auflagen vereinbaren sollte, die an den finanziellen Beistand geknüpft sind. Diese Auflagen sollten in einer Vereinbarung niedergelegt werden. Die genauen finanziellen Konditionen sollten von der Kommission in der Darlehensvereinbarung niedergelegt werden.