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Der Beistand wird von der Kommission in einer Weise verwaltet, die mit den Verpflichtungen Ungarns und Empfehlungen des Rates, insbesondere im Rahmen der Umsetzung des nationalen Reformprogramms und des Konvergenzprogramms sowie des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit, im Einklang steht.
Die Kommission vereinbart mit den ungarischen Behörden nach Anhörung des WFA die spezifischen wirtschaftspolitischen Auflagen, die an den finanziellen Beistand gemäß Artikel 3 Absatz 4 geknüpft werden. Diese Auflagen werden im Einklang mit den Verpflichtungen und Empfehlungen im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels in einer Vereinbarung niedergelegt. Die genauen finanziellen Konditionen werden von der Kommission in der Darlehensvereinbarung niedergelegt.
Die Kommission vergewissert sich in Zusammenarbeit mit dem WFA regelmäßig, dass die wirtschaftspolitischen Auflagen für den Beistand erfüllt werden. Die Kommission unterrichtet den WFA laufend über etwaige Refinanzierungen der Anleihen oder Neustrukturierungen der finanziellen Konditionen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.