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Der Beistand sollte gewährt werden, um die Tragfähigkeit der Zahlungsbilanz Ungarns zu stützen und so zur erfolgreichen Umsetzung des wirtschaftspolitischen Programms der Regierung in der gegenwärtigen Wirtschafts- und Finanzlage beizutragen —
Mit der Entscheidung 2009/103/EG hat der Rat beschlossen, Ungarn einen gegenseitigen Beistand zu gewähren.
Der Beistand sollte zur Eindämmung des unmittelbar bestehenden Liquiditätsdrucks unter der Bedingung geleistet werden, dass Maßnahmen ergriffen werden, um…
Da in der Zahlungsbilanz 2010 eine Finanzierungslücke verbleibt, wird die Gewährung einer Makrofinanzhilfe als geeignete Maßnahme erachtet, um angesichts der…
Es ist angebracht, dass die Gemeinschaft Ungarn im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 eingeführten Fazilität des mittelfristigen finanziellen…
Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den von Spanien eingereichten Antrag bereitzustellen und dem Bedarf an…
Der Beistand wird von der Kommission in einer Weise verwaltet, die mit den Verpflichtungen Ungarns und Empfehlungen des Rates, insbesondere im Rahmen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.