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Der maximale Finanzbeitrag der Gemeinschaft zu den Ergänzungen zu Direktzahlungen sollte auch im Hinblick auf die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) bestimmt werden, deren Anhang II eine vorläufige Aufteilung der Mittel nach Schwerpunktbereichen und Maßnahmen, einschließlich der Maßnahme „Ergänzungen zu Direktzahlungen“ enthält.
Zahlungen, die zwischen dem 16. Oktober und dem 31. Dezember 2006 für den derzeitigen Programmplanungszeitraum geleistet werden, können nur dann aus dem…
zur Umwandlung von Ackerland in Grünland nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung…
In Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen…
Im Anhang des Beschlusses 2006/410/EG der Kommission vom 24. Mai 2006 zur Festsetzung der Beträge, die gemäß Artikel 10 Absatz 2, den Artikeln 143d und 143e der…
Mit dem Beschluss 2009/379/EG der Kommission werden die Beträge festgesetzt, die gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 143d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003…
In dem Beschluss 2009/379/EG der Kommission sind die Beträge, die gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 143d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates ,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.