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Die Artikel X, XI und XII des Luftfahrtprotokolls finden nur Anwendung, wenn ein Vertragsstaat eine entsprechende Erklärung gemäß Artikel XXX des Protokolls abgegeben hat und nur unter den in dieser Erklärung festgelegten Voraussetzungen. Zum Zeitpunkt des Beitritts zum Luftfahrtprotokoll sollte die Gemeinschaft erklären, dass sie Artikel XII nicht anwenden wird und keine Erklärung gemäß Artikel XXX Absatz 2 und 3 abgeben wird. Die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die materiellrechtlichen Insolvenzbestimmungen wird hiervon nicht berührt.
Auch die Anwendung von Artikel VIII des Luftfahrtprotokolls über die Wahl des anwendbaren Rechts hängt von einer Erklärung ab, die jeder Vertragsstaat gemäß…
Zum Zeitpunkt des Beitritts zum Luftfahrtprotokoll gibt die Gemeinschaft die Erklärungen gemäß Anhang I Ziffer II und gemäß Anhang II Ziffer II ab.
In Artikel 48 des Übereinkommens von Kapstadt und Artikel XXVII des Luftfahrtprotokolls ist vorgesehen, dass Organisationen der regionalen…
Unbeschadet der Anwendung von Artikel 8 Absatz 6 ist für Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrzeugbetreiber, die in der Gemeinschaft eingetragene…
Nach Artikel 55 des Übereinkommens von Kapstadt kann ein Vertragsstaat erklären, dass er die Artikel 13 oder 43 oder beide Artikel ganz oder teilweise nicht…
Nach Artikel 32 Absatz 4 des Übereinkommens kann jeder Mitgliedstaat bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens im Rahmen der Notifikation nach Artikel 32…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.