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Auch die Anwendung von Artikel VIII des Luftfahrtprotokolls über die Wahl des anwendbaren Rechts hängt von einer Erklärung ab, die jeder Vertragsstaat gemäß Artikel XXX Absatz 1 abgeben kann. Zum Zeitpunkt des Beitritts zum Luftfahrtprotokoll sollte die Gemeinschaft erklären, dass sie Artikel VIII nicht anwenden wird.
Zum Zeitpunkt des Beitritts zum Luftfahrtprotokoll gibt die Gemeinschaft die Erklärungen gemäß Anhang I Ziffer II und gemäß Anhang II Ziffer II ab.
Nach Artikel 55 des Übereinkommens von Kapstadt kann ein Vertragsstaat erklären, dass er die Artikel 13 oder 43 oder beide Artikel ganz oder teilweise nicht…
In Artikel 48 des Übereinkommens von Kapstadt und Artikel XXVII des Luftfahrtprotokolls ist vorgesehen, dass Organisationen der regionalen…
Unbeschadet der Anwendung von Artikel 8 Absatz 6 ist für Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrzeugbetreiber, die in der Gemeinschaft eingetragene…
Nach Artikel 32 Absatz 4 des Übereinkommens kann jeder Mitgliedstaat bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens im Rahmen der Notifikation nach Artikel 32…
Es ist notwendig, Verfahrensregelungen dafür festzulegen, wie gegebenenfalls nach Artikel 21 Absatz 3 des Abkommens die vorläufige Anwendung des Abkommens…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.