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Im Einklang mit Beschluss 2009/370/EG gab die Europäische Union im Sinne des Artikels 55 des Übereinkommens in Bezug auf die Anwendung der Artikel 13 und 43 in Fällen, in denen der Schuldner seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union hat, eine Erklärung ab. Auch gab sie eine Erklärung gemäß Artikel XXX Absatz 5 des Protokolls ab, der zufolge Artikel XXI nicht in der Europäischen Union gilt und Verordnung (EG) Nr. 44/2001 diesbezüglich für Mitgliedstaaten gilt, die durch diese Verordnung oder durch eine andere Vereinbarung zur Ausweitung ihrer Auswirkungen gebunden sind. Zu Artikel X des Protokolls wurde keine Erklärung abgegeben.
sind die Bestimmungen des Kapitels II der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, die für die in einem Mitgliedstaat wohnhaften Personen gelten, auch auf Personen…
Bei der Ratifizierung des Übereinkommens und des Protokolls gibt Dänemark die folgenden Erklärungen ab: „1. Im Sinne des Artikels 55 des Übereinkommens von…
„ANHANG I Erklärungen der Europäischen Union bei Genehmigung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der…
Im Einklang mit Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c AEUV und Artikel 23 AEUV sollten die Mitgliedstaaten nicht vertretenen Unionsbürgern unter denselben Bedingungen…
Diese Verordnung lässt Vereinbarungen unberührt, durch die sich die Mitgliedstaaten vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 nach Artikel 59 des…
Die Europäische Union gibt die folgende einseitige Erklärung ab: „Die Europäische Union erklärt, dass sie gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt unter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.