Erwägungsgrund 1 32007D0073BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. Dezember 2006 betreffend die Bestellung der Mitglieder der Prüfgruppe, die mit der Entscheidung 2006/505/EG zur Einsetzung einer Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen zur Beratung der Kommission hinsichtlich der Objektivität und Neutralität der von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) abgegebenen Stellungnahmen eingesetzt wurde (2007/73/EG)
Gemäß Artikel 3 der Entscheidung der 2006/505/EG bestellt die Kommission höchstens sieben Mitglieder für die Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen aus…
Erwägungsgrund 2 32009D0386Mit dem Beschluss 2007/73/EG hat die Kommission die sieben Mitglieder der Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen am 8. Februar 2007 für eine dreijährige…
Erwägungsgrund 1 32009D0386Gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2006/505/EG der Kommission setzt sich die Gruppe aus höchstens sieben Mitgliedern zusammen; die Kommission beruft als…
Art. 3 Abs. 1 32007D0602Als Mitglieder der Gruppe, nachstehend als „Mitglieder“ bezeichnet, werden von der Kommission Spezialisten ernannt, die über Sachkenntnis in den in Artikel 2…
Art. 4 Abs. 4 32009D0986BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2009 zur Einsetzung einer Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der Schulobstregelung (2009/986/EU)
Die Mitglieder der Sachverständigengruppe werden ad personam ernannt; sie beraten die Kommission unabhängig von externen Weisungen.