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Artikel 8 des Beschlusses der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 8. April 1965 über die vorläufige Unterbringung bestimmter Organe und Dienststellen der Gemeinschaften besagt, dass ein Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „das Amt“) in Luxemburg untergebracht wird. Diese Bestimmung wurde zuletzt durch den Beschluss 2000/459/EG, EGKS, Euratom umgesetzt.
Die Änderung des Beschlusses 2009/496/EG, Euratom des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Europäischen…
Das Direktorium des Amts für Veröffentlichungen ist auf seiner Sitzung vom 2. Juli 2010 übereingekommen, dass der Europäische Rat ein unterzeichnendes Organ…
Das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (nachstehend „Amt“) ist ein interinstitutionelles Amt, das unter optimalen Bedingungen die Herausgabe von…
Der Titel erhält die folgende Fassung: „Beschluss des Europäischen Parlaments, des Europäischen Rates, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs der…
In Artikel 7 Beschlusses 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofs, der…
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission bis zum 1. Mai 1995 die zuständigen Behörden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzueglich alle späteren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.