Erwägungsgrund 1 32009D0496
Artikel 8 des Beschlusses der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 8. April 1965 über die vorläufige Unterbringung bestimmter Organe und Dienststellen der Gemeinschaften besagt, dass ein Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „das Amt“) in Luxemburg untergebracht wird. Diese Bestimmung wurde zuletzt durch den Beschluss 2000/459/EG, EGKS, Euratom umgesetzt.