Gesetze
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Wenn aufgrund eines Gemeinschaftsrechtsakts oder einer internationalen Übereinkunft das Recht eines anderen Mitgliedstaats anwendbar ist, sollten die Kontaktstellen des Netzes künftig daran mitwirken, gerichtliche und außergerichtliche Stellen in den Mitgliedstaaten über den Inhalt dieses ausländischen Rechts zu informieren.
Im Hinblick auf den weiteren Ausbau der Aufgaben des Netzes in Bezug auf den Zugang zum Recht sollten die Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten außerdem dazu…
In Absatz 2 erhalten die Buchstaben b und c folgende Fassung: „b) die wirksame und praktische Anwendung von Gemeinschaftsrechtsakten oder zwischen zwei oder…
Um den Ehegatten die Möglichkeit zu bieten, das Recht zu wählen, zu dem sie einen engen Bezug haben, oder um, in Ermangelung einer Rechtswahl, dafür zu sorgen,…
eine informationstechnologische Anwendung, mit der die ersuchende oder ausstellende Behörde eines Mitgliedstaats die zuständige Behörde in einem anderen…
Die im Rahmen des Europäischen Justiziellen Netzes gesammelten einschlägigen Erfahrungen werden dem Rat und der Kommission mitgeteilt, damit auf ihrer Grundlage…
Informationen, die ein Mitgliedstaat von Drittländern erhalten hat, können anderen Mitgliedstaaten sehr nützlich sein. Ebenso können von einem Mitgliedstaat…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.