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Artikel 16 derselben Verordnung sieht insbesondere vor, dass die Aufsichtsbehörde für das europäische GNSS in Bezug auf die Programmsicherheit nach Maßgabe der von der Kommission vorgegebenen Leitlinien die Sicherheitsakkreditierung des Systems und den Betrieb der Galileo-Sicherheitszentrale gewährleistet.
Der Sicherheitsausschuss unterstützt die Kommission bei der Umsetzung der Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 und bei der…
Gemäß Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/696 sollte die Agentur im Rahmen ihrer Zuständigkeit den Betrieb der…
Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 sieht bezüglich der Lenkung der europäischen Satellitennavigationsprogramme insbesondere vor, dass die Kommission…
Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 sieht vor, dass die Aufsichtsbehörde für das europäische GNSS die im Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom…
Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 beruht die öffentliche Lenkung beider Programme auf dem Grundsatz einer strikten Trennung der…
Die Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kommission und der Aufsichtsbehörde für das europäische GNSS durch die genannten Bestimmungen im Rahmen der Programme…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.