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Gemäß Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/696 gewährleistet die Agentur im Rahmen ihrer Zuständigkeit den Betrieb der Galileo-Sicherheitszentrale (Galileo Security Monitoring Centre — GSMC) im Einklang mit den in Absatz 2 des genannten Artikels genannten Anforderungen; sie gewährleistet auch den Betrieb der GSMC im Einklang mit den im Rahmen des vorliegenden Beschlusses erteilten Weisungen. Gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2021/696 sorgt der Exekutivdirektor der Agentur dafür, dass die Agentur als Betreiberin der GSMC in der Lage ist, den nach dem vorliegenden Beschluss erteilten Weisungen nachzukommen.
Gemäß Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/696 sollte die Agentur im Rahmen ihrer Zuständigkeit den Betrieb der…
Artikel 16 derselben Verordnung sieht insbesondere vor, dass die Aufsichtsbehörde für das europäische GNSS in Bezug auf die Programmsicherheit nach Maßgabe der…
Ferner wurden in dem Beschluss Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates die Regeln festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten, der Rat, die…
Gegebenenfalls sollte die Kommission im Anschluss an die Risiko- und Bedrohungsanalyse eine Struktur für die Sicherheitsüberwachung festlegen. Diese Struktur…
Die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (im Folgenden „Agentur“), die an die Stelle der mit der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des…
Die einschlägigen benannten Sicherheitsüberwachungsstrukturen werden gemäß den in Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/696 genannten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.