Erwägungsgrund 34 32021R0696
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Finanzierungsformen und Haushaltsvollzugsarten sollten danach ausgewählt werden, inwieweit mit ihnen die spezifischen Ziele der Maßnahmen erreicht und Ergebnisse erzielt werden können, wobei insbesondere die Prüfungskosten, der Verwaltungsaufwand und das erwartete Risiko der Nichteinhaltung von Vorschriften zu berücksichtigen sind. In diesem Zusammenhang ist auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen im Sinne des Artikels 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung zu prüfen.