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Gemäß Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/696 sollte die Agentur im Rahmen ihrer Zuständigkeit den Betrieb der Galileo-Sicherheitsüberwachungszentrale (GSMC) gemäß den Anforderungen in Absatz 2 des vorstehend genannten Artikels und den im Rahmen des Anwendungsbereichs des vorliegenden Beschlusses formulierten Weisungen gewährleisten. Gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2021/696 sollte der Exekutivdirektor der Agentur dafür sorgen, dass die Agentur als Betreiberin der GSMC in der Lage ist, den nach dem vorliegenden Beschluss erteilten Weisungen nachzukommen.
hinsichtlich der Leitung § 16 Absatz 1, 3 und 5 Satz 5 und 6 sowie Absatz 6.
Artikel 16 derselben Verordnung sieht insbesondere vor, dass die Aufsichtsbehörde für das europäische GNSS in Bezug auf die Programmsicherheit nach Maßgabe der…
Ferner wurden in dem Beschluss Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates die Regeln festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten, der Rat, die…
Die einschlägigen benannten Sicherheitsüberwachungsstrukturen sollten gemäß den in Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/696 genannten…
In Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/696 wird festgelegt, dass die Kommission die Gesamtverantwortung für die Umsetzung des Programms, auch auf dem Gebiet der…
Die Entscheidung, ein Verstoßverfahren nach dieser Verordnung einzuleiten, sollte von der Agentur nach Unterrichtung der Kommission und der Mitgliedstaaten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.