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Die Gemeinschaft stellt Georgien eine Finanzhilfe in Höhe von maximal 46 Mio. EUR in Form von Zuschüssen zur Verfügung, um das Land, das sich in der Nachkriegsphase befindet und zudem von der internationalen Finanzkrise betroffen ist, im Prozess der wirtschaftlichen Erholung zu unterstützen und die finanziellen Engpässe bei der Durchführung des Wirtschaftsreformprogramms der Regierung zu überbrücken.
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird von der Kommission in Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und im Einklang mit den Vereinbarungen und Absprachen zwischen dem IWF und Georgien verwaltet.
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird für die Dauer von zwei Jahren ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Memorandum of Understanding bereitgestellt. Wenn die Umstände dies erfordern, kann die Kommission jedoch nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses eine Verlängerung des Bereitstellungszeitraums um höchstens ein Jahr beschließen.
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