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Die Gemeinschaft stellt Libanon eine Finanzhilfe in Höhe von maximal 80 Mio. EUR zur Verfügung, um das Land in seinen Bemühungen beim Wiederaufbau nach dem Krieg und auf dem Weg zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Erholung zu unterstützen und auf diese Weise die finanziellen Belastungen bei der Durchführung des Wirtschaftsprogramms der Regierung abzufedern. In Anbetracht der hohen Verschuldung Libanons wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft in Form von Darlehen in Höhe von 50 Mio. EUR und Zuschüssen in Höhe von bis zu 30 Mio. EUR gewährt.
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird von der Kommission in Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und im Einklang mit den zwischen dem IWF und Libanon getroffenen Vereinbarungen oder Absprachen verwaltet.
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird ab dem ersten Tag nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses zwei Jahre lang bereitgestellt. Wenn die Umstände dies erfordern, kann die Kommission jedoch nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses eine Verlängerung des Bereitstellungszeitraums um höchstens ein Jahr beschließen.
Bis zum 31. Dezember 2023 kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats diesem Mitgliedstaat ein Darlehen für die Durchführung seines Aufbau- und…
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird Libanon von der Kommission in maximal drei Tranchen zur Verfügung gestellt.
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird für die Dauer von zwei Jahren ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Memorandum of…
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird für die Dauer von zwei Jahren ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Memorandum of…
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird für die Dauer von zwei Jahren ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Memorandum of…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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