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Die Gemeinschaft stellt Armenien eine Makrofinanzhilfe in Form einer Darlehensfazilität und eines Zuschusses zur Verfügung, um das Land bei der wirtschaftlichen Stabilisierung zu unterstützen und seinen im laufenden IWF-Programm festgestellten Zahlungsbilanz- und Haushaltsfinanzierungsbedarf zu verringern.
Die Darlehenskomponente der Finanzhilfe beläuft sich auf einen Kapitalbetrag von maximal 65 Mio. EUR mit einer Laufzeit von höchstens 15 Jahren. Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft eine Anleihe in Höhe der erforderlichen Mittel aufzunehmen.
Die Zuschusskomponente der Finanzhilfe beläuft sich auf einen Höchstbetrag von 35 Mio. EUR.
Die Freigabe der Finanzhilfe der Gemeinschaft erfolgt durch die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und im Einklang mit den zwischen dem IWF und Armenien getroffenen Vereinbarungen und Absprachen.
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird für die Dauer von zwei Jahren ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Memorandum of Understanding bereitgestellt. Wenn die Umstände dies erfordern, kann die Kommission jedoch nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses eine Verlängerung des Bereitstellungszeitraums um höchstens ein Jahr beschließen.
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