Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird Georgien von der Kommission in zwei Tranchen zur Verfügung gestellt.
Die Kommission entscheidet über die Freigabe der Tranchen vorbehaltlich der zufrieden stellenden Durchführung des IWF-gestützten Wirtschaftsprogramms und etwaiger weiterer zwischen Georgien und der Gemeinschaft gemäß Artikel 2 Absatz 1 vereinbarter Auflagen. Die Auszahlung der zweiten Tranche erfolgt frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche.
Die Gemeinschaftsmittel werden an die Nationalbank von Georgien ausgezahlt. Vorbehaltlich der im Memorandum of Understanding festgelegten Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsbedarfs, kann ihr Gegenwert in Landeswährung an das georgische Finanzministerium als Endbegünstigten überwiesen werden.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.