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Vorbehaltlich der in Absatz 2 festgelegten Bedingungen wird die Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission in zwei Tranchen zur Verfügung gestellt, die sich jeweils aus einer Zuschuss- und einer Darlehenskomponente zusammensetzen. Die Höhe der jeweiligen Tranche wird in der Vereinbarung festgelegt.
Die Kommission beschließt über die Freigabe der Tranchen vorbehaltlich der zufriedenstellenden Erfüllung der in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen. Die Auszahlung der zweiten Tranche erfolgt frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche.
Die Mittel der Union werden an die Nationalbank Georgiens ausgezahlt. Vorbehaltlich der in der Vereinbarung festzulegenden Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsfinanzierungsbedarfs, können die Mittel der Union an das georgische Finanzministerium als Endbegünstigten überwiesen werden.
Vorbehaltlich der in Absatz 3 festgelegten Auflagen wird die Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission in zwei Tranchen zur Verfügung gestellt. Die Höhe…
Vorbehaltlich der in Absatz 3 festgelegten Auflagen wird die Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission in zwei Tranchen zur Verfügung gestellt, die sich…
Vorbehaltlich der in Absatz 3 festgelegten Auflagen wird die Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission in drei Tranchen zur Verfügung gestellt. Die Höhe…
Die Kommission beschließt über die Freigabe der Tranchen vorbehaltlich der zufrieden stellenden Erfüllung der in der Vereinbarung vorgesehenen…
Die Kommission beschließt über die Freigabe der Tranchen vorbehaltlich der zufrieden stellenden Erfüllung der in der Vereinbarung vorgesehenen…
Vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Auflagen wird die Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission in zwei Tranchen zur Verfügung gestellt. Die Höhe der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.