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Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird Armenien von der Kommission in zwei Tranchen unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen zur Verfügung gestellt. Die Höhe der Tranchen wird in dem Memorandum of Understanding festgelegt.
Die Kommission entscheidet über die Freigabe der Tranchen vorbehaltlich der zufrieden stellenden Erfüllung der im Memorandum of Understanding vereinbarten wirtschaftspolitischen Auflagen und gemäß den in der Zuschuss- und der Darlehensvereinbarung festgelegten Bedingungen. Die Auszahlung der zweiten Tranche erfolgt frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche.
Die Gemeinschaftsmittel werden an die Zentralbank von Armenien ausgezahlt. Vorbehaltlich der im Memorandum of Understanding festgelegten Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsbedarfs, kann ihr Gegenwert in Landeswährung an das armenische Finanzministerium als Endbegünstigten überwiesen werden.
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