Erwägungsgrund 7 32009D0914
Liechtenstein soll sich an den Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Bezug auf das Schengener Informationssystem ab einem vom Rat nach Artikel 10 des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands festzulegenden Zeitpunkt beteiligen. Ab diesem Zeitpunkt sollte sich Liechtenstein an der C.SIS-Finanzregelung beteiligen.