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Nach Artikel 1 Absatz 3 des Beschlusses 2006/880/EG des Rates kann die Kommission den Bereitstellungszeitraum um bis zu ein Jahr verlängern.
Eine Verlängerung des Bereitstellungszeitraums um ein Jahr kann somit genehmigt werden.
Der Bereitstellungszeitraum sollte um ein Jahr verlängert werden, damit das Finanzhilfeprogramm zum Abschluss gebracht werden kann.
Die Kommission kann nach Prüfung des Antrags gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels eine einmalige Verlängerung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels…
Mit dem Beschluss 2003/798/EG hat der Rat die Verlängerung des Abkommens um einen ersten weiteren Fünfjahreszeitraum genehmigt.
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses bereitgestellt. Wenn die Umstände dies…
Beantragt ein Mitgliedstaat die Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung, so überprüft die Kommission die betreffende Ausnahme. Wurde keine den Gegenstand der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.