Erwägungsgrund 3 32009D0918BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 7. Dezember 2009 über die Verlängerung des Bereitstellungszeitraums der Sonderfinanzhilfe der Gemeinschaft für das Kosovo (2009/918/EU)
Der Bereitstellungszeitraum sollte um ein Jahr verlängert werden, damit das Finanzhilfeprogramm zum Abschluss gebracht werden kann.
Erwägungsgrund 2 32009D0918BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 7. Dezember 2009 über die Verlängerung des Bereitstellungszeitraums der Sonderfinanzhilfe der Gemeinschaft für das Kosovo (2009/918/EU)
Nach Artikel 1 Absatz 3 des Beschlusses 2006/880/EG des Rates kann die Kommission den Bereitstellungszeitraum um bis zu ein Jahr verlängern.
Erwägungsgrund 3 32009D0313BESCHLUSS DES RATES vom 30. März 2009 zur Verlängerung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit (2009/313/EG)
Mit dem Beschluss 2003/798/EG hat der Rat die Verlängerung des Abkommens um einen ersten weiteren Fünfjahreszeitraum genehmigt.
Art. 6 Abs. 1 32006R0507VERORDNUNG (EG) Nr. 507/2006 DER KOMMISSION vom 29. März 2006 über die bedingte Zulassung von Humanarzneimitteln, die unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen (Text von Bedeutung für den EWR)
Am Ende ihrer einjährigen Geltungsdauer kann eine bedingte Zulassung jährlich verlängert werden.
Erwägungsgrund 4 32009D0907BESCHLUSS 2009/907/GASP DES RATES vom 8. Dezember 2009 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP des Rates über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias
Es ist daher erforderlich, die Operation um ein weiteres Jahr zu verlängern.