Erwägungsgrund 2 32009D0942
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens sieht vor, dass sich Dänemark des Abschlusses völkerrechtlicher Übereinkommen enthält, die möglicherweise den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 berühren oder ändern, es sei denn, die Gemeinschaft erteilt ihre Zustimmung und es werden befriedigende Lösungen mit Blick auf das Verhältnis zwischen diesem Abkommen und dem fraglichen völkerrechtlichen Übereinkommen gefunden.